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Stellungnahme des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu einem Schreiben des Herrn Paul Theisen!
 

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    Ref. VIII B 2  -  Herr Gottschlich


Sehr geehrter Herr Theisen,

zu Ihren verschiedenen Schreiben zum "Schornsteinfegermonopol" an mehrere Adressaten im Bereich des Bundes erhalten Sie das anliegende Antwortschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Gottschlich

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Beigefügtes Dokument:

 

Beseitigung des „Schornsteinfegermonopols"

Schreiben vom 18. November 2002 an Herrn Bundeskanzler Dr. Gerhard Schröder

 

Sehr geehrter Herr Theisen,

Für Ihr Schreiben vom 18. November 2002 danke ich Ihnen. Ich stimme Ihnen im Grundsatz zu, dass Monopole gleich welcher Art in aller Regel negative Auswirkungen für Wirtschaft und Gesellschaft haben. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen, die solche Marktstrukturen rechtfertigen. Sie können nach meiner Auffassung nur erlaubt werden, wenn zwingende öffentliche Aufgaben anders nicht oder nur mit erheblichen zusätzlichen Kosten erbracht werden können.

Wie Sie wissen ist das Schornsteinfegerwesen in der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes, ausschließlich auf diesen Beruf bezogenes Gesetz besonders gestaltet worden. Dieses Gesetz und seine Auswirkungen in der Praxis werden fortlaufend beobachtet und wenn notwendig den Anforderungen der Zeit angemessen angepasst. Die Diskussion über die Beseitigung des Schornsteinfegermonopols ist nicht neu; sie wird von uns ernst genommen.

Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass dem Schornsteinfegerberuf öffentliche Aufgaben im Rahmen der Feuersicherheit übertragen worden sind. Der Bezirksschornsteinfegermeister wird staatlich bestellt. Seine Tätigkeit umfasst die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Bereichen Feuerstättenschau, Bauabnahme und Immissionsschutz sowie die der rationellen Energieverwendung. Namentlich die öffentliche Brandvorsorge als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht nur aufgrund der Natur der erfassten Aufgaben als Ausübung öffentlicher Gewalt zu erachten. Auch die dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Schornsteinfegergesetz verliehenen Befugnisse kennzeichnen die Hoheitlichkeit seiner Tätigkeit. Hervorzuheben ist u. a. das Recht zum Betreten von Grundstücken und Räumen (vgl. § 1 Abs. 3 Schornsteinfegergesetz). Durch dieses Betretungsrecht wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) beschränkt. Dieses Recht, dem auf Seiten des Bürgers eine gem. § 50 SchfG bußgeldbewährte Pflicht zur Zugangsgewährung gegenübersteht, verleiht der Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters Eingriffsqualität und ist daher als Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. d. Art. 45 EG zu qualifizieren.

Der Gesetzgeber rechtfertigt aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die Einrichtung des gebietsbezogenen Ausschließlichkeitsrechts. Sie dient der Gewährleistung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) für die Allgemeinheit und damit dem Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter vor Beschädigungen oder Zerstörungen durch Feuer. Hierbei handelt es sich unzweifelhaft um schützenswerte Allgemeininteressen.

Die Einrichtung fester Kehrbezirke im gesamten Bundesgebiet dient der effektiven Kontrolle der den Eigentümern von Gründstücken und Räumen gem. § 1 Abs. 1 SchfG obliegenden Pflicht, die betreffenden Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Durch die Einrichtung der festen Kehrbezirke ist es möglich, dem jeweils für einen bestimmten Kehrbezirk staatlich bestellten Bezirksschornsteinfegermeister die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der von ihm zu erledigenden Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten zu übertragen. Diese umfassende Kontrollfunktion kann jedoch nur wahrgenommen werden, wenn durch Kehrbezirke festgelegt ist, welche Räume und Grundstücke jeweils in den Verantwortungsbereich eines Schornsteinfegers fallen. Hierdurch wird die erforderliche Transparenz geschaffen.
Bedenken Sie bitte zudem, dass bei Aufhebung der festen Kehrbezirke der Staat eine Verwaltung aufbauen müsste, die lückenlos registriert, wann, von wem und mit welchem Erfolg die durch Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt wurden. Damit wären weitere staatliche Regulierungen notwendig, die ebenfalls einschränken würden.

Hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Überwachung von Feuerungsanlagen ist das gebietsbezogene Ausschließlichkeitsrecht erforderlich, um einen bundesweit flächendeckenden Immissionsschutz zu gewährleisten. Auf diese Weise sollten die Aufgabenbereiche Wartung und Überwachung von Anlagen klar voneinander getrennt werden. Die Übertragung der Messung auf einen neutralen „Dritten" hat sich in umwelt- und energiepolitischer Hinsicht bewährt.

Ich möchte Sie daran erinnern, dass das Schornsteinsteinfegerwesen bislang gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert ist und daher weiterhin der Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt. Sie werden aber bestimmt aus der Presse in diesen Tagen von der Entscheidung der EU-Kommission gehört haben, nach der die traditionelle Aufteilung der Bundesrepublik in Kehrbezirke nicht die europäischen Wettbewerbsregeln verletzt. Zwar gebe es in einem Kehrbezirk keine Konkurrenz zwischen mehreren Schornsteinfegern, dies sei laut EU-Vertrag aber – so die Kommission - erlaubt. Verboten ist nach Angaben der Generaldirektion Wettbewerb nur der Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Davon könne jedoch nicht gesprochen werden. Es sei nicht nachzuweisen, dass die Gebühren in Deutschland unangemessen hoch seien. Die Kommission will nach eigenen Angaben aber noch prüfen, ob das Gebietsmonopol möglicherweise gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU verstößt.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

Gottschlich